Aktuelles
Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - Update zur 3. Änderungsverordnung vom 22.01.2021
Bei der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Verbindung mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung mit Gültigkeit bis 14.02.2021 bleibt unser Sportbetrieb weitgehend unberührt von weiteren Einschränkungen.
Die Regelungen für den Individualsport (allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand) bleiben bis zum 14.02.2021 bestehen. Die Nutzung der Schießanlagen bedarf weiterhin der Zustimmung der Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren.
Empfehlung zur Nutzungsvoraussetzung von Schießstätten (Stand 15.12.2020)
Im Folgenden möchten wir auf einige Sachverhalte hinweisen:
Wettkampfbetrieb:
Zum Wettkampfbetrieb werden wir in Kürze neue Informationen auf der Webseite des Landesschützenverbandes bereitstellen.
Geschäftsstelle:
Die Geschäftsstelle in Barleben bleibt weiterhin für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen.
Sollten Sie ein wichtiges Anliegen haben, so können Sie einen Besuchstermin mit dem jeweiligen Ansprechpartner telefonisch vereinbaren.
Unter Individualsport sind alle Sportarten zu verstehen, die als individuelles Training allein oder zu zweit möglich sind. Dazu gehört auch der Schießsport. Es ist nun gemäß Klarstellung des Ministeriums geregelt, dass Individualsport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportstätten erfolgen darf, sofern dieser allein, zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstandes durchgeführt wird.
Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Betreiber der Sportstätte die Nutzung der Sportstätte freigibt, sowie weitere Vorgaben erfüllt.
Die Klarstellung des Ministeriums mit weiteren Hinweisen zur Durchführung finden Sie im folgenden Schreiben:
Klarstellung - Individualsport (Ministerium für Inneres und Sport)
Wichtig: zu beachten sind weiterhin die jeweiligen kommunalen Verordnungen und Hinweise sowie die etwaige Einschränkung des Bewegungsradius.
Wir freuen uns, dass das Ministerium dem Weg des organisierten Sports folgt und damit das Betreiben risikoarmer Sportarten mit Einschränkungen weiterhin ermöglicht.
Aktuelle Informationen können Sie auf der Seite des Ministeriums für Soziales des Landes Sachsen-Anhalt entnehmen:
Link zur Homepage vom Ministerium für Soziales - Coronavirus
Weitere Hinweise:
Weiterhin hat Feinwerkbau einige Hinweise zur Reinigung bzw. Desinfektion von Sportwaffen zusammengefasst:Empfehlung Reinigung und Desinfektion von Feinwerkbau-Sportwaffen (PDF Direktdownload)
Online-Symposium: Die Rolle des Schützenwesens in der Reichsgründungsära
Am Samstag, 23. Januar (14.00-16.30 Uhr), richtet die Landeszentrale für politische Bildung Sachsen-Anhalt und das Friedrich-Ludwig-Jahn-Museum ein Online-Symposium mit dem Titel „Des Reiches Stützen“ aus. Dabei wird die politische und gesellschaftliche Rolle der Turner, Sänger und Schützen in der Reichsgründungsära und im Kaiserreich (1860-1918) beleuchtet.
ür den DSB wird Stefan Grus, Leiter des Deutschen Schützenmuseums in Coburg sowie Verantwortlicher für das DSB-Archiv, im geplanten Zeitraum 15.45 Uhr bis 16.00 Uhr zum Thema „Üb Aug` und Hand für`s Vaterland! Zum Einheitsgedanken im deutschen Schützenwesen.“ referieren.
Diese sicherlich hochinteressante Veranstaltung ist kostenlos diesen YouTube-Link zu verfolgen.
Neues Formular für waffenrechtliche Bedürfnisse
Ab sofort ist ein neues Antragsformlar für waffenrechtliche Bedürfnisse verfügbar. Es umfasst auch die neuen Änderungen des Waffengesetzes, welches seit dem 1. September 2020 gültig ist. Für neue Anträge ist ausschließlich das neue Formular zu nutzen.
In dem neuen Formular sind viele Regelnummern des DSB und wesentliche Regelnummern der Liste B entsprechend der beantragten Waffe hinterlegt.
Sollte einmal keine Übereinstimmung erfolgen, so kann der vorhandene Text einfach überschrieben werden. Das neue PDF kann direkt am Computer ausgefüllt und dann ausgedruckt werden. Vorher sollte das Formular jedoch heruntergeladen werden. Zum Ausfüllen des Dokuments empfehlen wir den Adobe Reader zu verwenden.
Dem Antrag beizufügen ist künftig auch eine Kopie des Schützen- und Wettkampfpasses.
Neuer Bedürfnisantrag mit Erläuterungen (beschreibbares PDF)
Corona: Bundestag verlängert das COVID-19-Gesetz
Der Bundestag hat die Verlängerung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beschlossen. Das Gesetz ist seit dem 28. Oktober 2020 in Kraft und im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I, S. 2258) veröffentlicht.